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Mutterschutz – Wer kann ihn in Anspruch nehmen?

Mutterschutz

Werdende Mütter tragen nicht nur die Verantwortung für ihre eigene Gesundheit. Sie müssen auch auf ihr ungeborenes Kind achten. Und natürlich stehen Mutter und Baby auch in den ersten Wochen nach der Geburt unter einem besonderen Schutz. Damit während Schwangerschaft und in den ersten Wochen die größtmögliche Sicherheit für Mutter und Kind gewährleistet sind, gibt es das Mutterschutz-Gesetz.

Die wichtigsten Infos rund um die gesetzlichen Bestimmungen findet ihr in mehreren Folgen, hier im Elternhandbuch. In diesem Beitrag gibt es eine Übersicht darüber, für wen der gesetzliche Mutterschutz genau gilt und was es dabei zu beachten gibt.

Warum gibt es den Mutterschutz?

Der gesetzliche Mutterschutz soll dafür sorgen, dass werdenden Mütter und ihre Kinder am Arbeitsplatz nicht überlastet werden, auch und gerade in Hinblick auf die  Gesundheit. Außerdem soll verhindert werden, dass die Frau durch ihre Schwangerschaft finanzielle Nachteile hinnehmen muss oder gar ihren Arbeitsplatz verliert. Er gilt auch noch einige Zeit nach der Geburt, damit sich die Neu-Mutter in Ruhe um das Neugeborene kümmern kann, denn gerade in den ersten Wochen nach der Geburt sind Mutter und Kind oft noch sehr pflege- und ruhebedürftig.

Der Mutterschutz gilt dabei für alle angestellten werdenden Mütter, im Rechtsdeutsch: abhängig Beschäftigte. Das heißt also: leider bleiben alle selbständig oder freiberuflich arbeitenden Mütter außen vor.

Im Rahmen des Mutterschutzes gibt es viele Vorschriften. Diese regulieren u.a.:

  • wie der Arbeitsplatz eingerichtet werden muss, damit er möglichst wenig Belastung erzeugt.
  • dass der Kündigungsschutz deutlich höher ist als sonst.
  • welche Beschäftigungsverbote für werdende oder frischgebackene Mütter gelten, denn einige Arbeiten gefährden in erhöhtem Maße die Gesundheit von Mutter und Kind und dürfen daher nicht ausgeführt werden, wenn man schwanger ist, bzw. gerade entbunden hat. Wichtig: diese Beschäftigungsverbote führen nicht zu einem Verdienstausfall! Auch nicht bei einem Beschäftigungsverbot außerhalb der Mutterschutzfristen.
  • welche finanzielle Unterstützung Mutter und Arbeitgeber während der Mutterschutzfristen erhalten (Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld).

Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?

Wie gesagt: der Mutterschutz gilt für alle werdenden Mütter, die abhängig beschäftigt sind. Egal ob Vollzeit, Teilzeit, stundenweise, in der Fabrik, im Büro, im Haushalt, Auszubildende, Aushilfen usw.. Maßgeblich ist allein, dass die werdende Mutter einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber geschlossen hat und dass ihr Arbeitsplatz in Deutschland liegt.

Achtung: Das Gesetz gilt nicht für Adoptivmütter.

Gilt das auch bei befristeten Arbeitsverträgen?

Grundsätzlich ja. Auch wenn man nur einen befristeten Arbeitsvertrag hat, um zum Beispiel auf Probe zu arbeiten oder weil man eine andere Mutter während deren Schwangerschaft vertritt, gelten die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Entbindung, solange das befristete Arbeitsverhältnis besteht.

Wichtig: das befristete Arbeitsverhältnis endet wie vereinbart nach Ablauf der Zeit bzw. bei Erreichen des Zwecks, der vereinbart war. Egal ob dieser Zeitpunkt in die Schwangerschaft, die Schutzfrist rund um die Geburt oder die Elternzeit fällt.

Und in der Probezeit?

Habe ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Probezeit abgeschlossen, gelten selbstverständlich auch in der Probezeit die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes.

Was ist mit Ausbildungsverhältnissen?

Die meisten Ausbildungsverhältnisse sind befristete Beschäftigungsverhältnisse. Ist die Ausbildungszeit abgelaufen oder hat man vorzeitig seine Prüfung bestanden, so endet automatisch das Arbeitsverhältnis.

Daran ändert auch eine Schwangerschaft nichts!

Aber: die Auszubildende kann vor Ihren Prüfungen eine Verlängerung der Ausbildungszeit beantragen, wenn sie aufgrund der Schwangerschaft viele Fehlzeiten hatte und daher das Erreichen des Ausbildungsziels bzw. das Bestehen der Abschlussprüfung gefährdet ist. Auch wenn man die Abschlussprüfung nicht besteht, ist eine Verlängerung bis zur nächstmöglichen Abschlussprüfung möglich, höchstens aber um ein Jahr.

Muss ich meine Schwangerschaft bei einer Bewerbung mitteilen?

Grundsätzlich: Nein! Selbst wenn der zukünftige Arbeitgeber explizit nachfragt, muss man ihm die Schwangerschaft nicht mitteilen.

Bleibt natürlich die Frage, ob das wirklich so eine gute Idee ist, aber das muss jede im Einzelfall selbst entscheiden.

Alle Informationen zum Mutterschutz

Da der Mutterschutz ein sehr umfangreiches Thema ist, haben wir die Informationen in mehrere Beiträge gesplittet. Hier alle Beiträge zum Thema Mutterschutz im Elternhandbuch:

  • Mutterschutz allgemein: Eine kurze Ãœbersicht, was Mutterschutz heißt und für wen er gilt.
  • Schwangerschaft und Arbeitgeber: wann muss ich meine Schwangerschaft mitteilen? Was muss mein Arbeitgeber dann tun? Welche Pflichten hat der Arbeitgeber, wenn eine Mitarbeiterin schwanger ist?
  • Schwangerschaft und Kündigungsschutz: wann ist die Kündigung verboten? Welche Ausnahmen gibt es? Was kann ich tun, wenn ich trotzdem gekündigt werde? Kündigungsschutz und Elternzeit? Was, wenn ich selbst kündigen möchte?
  • Mutterschutz am Arbeitsplatz: Welche Beschäftigungsverbote gibt es und wie ist mein Einkommen während dieser Zeiten gesichert? Gilt der Mutterschutz auch nach der Geburt und wenn ja, wie?
  • Mutterschutz – Schutzfristen vor und nach der Entbindung: Wie lang sind die Schutzfristen generell? Was ist mit stillenden Müttern?
  • Elternzeit: welchen Anspruch auf Elternzeit habe ich? Was ist Erholungsurlaub?

Weitere Regelungen zum Schutz werdender Mütter

Regelungen zum Schutz gebärfähiger Frauen, werdender und stillender Mütter finden sich u. a. in folgenden gesetzlichen Vorschriften:

  • Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG),
  • Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), früher geregelt in der Reichsversicherungsordnung (RVO),
  • Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG),
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),
  • Biostoffverordnung (BioStoffV),
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),
  • Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sowie in
  • speziellen landesrechtlichen Regelungen.

Weitere Informationen zum Mutterschutz gibt es beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Leitfaden zum Mutterschutz

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