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Ferienbetreuungskosten von der Steuer absetzen?

Ferienbetreuungskosten von der Steuer absetzen
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Endlich Ferien! In einigen Bundesländern genießen die Schüler schon die schönste Zeit des Jahres. Die anderen Bundesländer ziehen Schritt für Schritt nach.

Die Sommerferien – das sind sechs lange, wundervolle Wochen – für die Schüler! Für die Eltern gerade kleinerer Kinder bedeuten die langen Sommerferien aber oft zusätzlichen Aufwand. Da ist oft Organisationstalent gefragt, da der Urlaubsanspruch, den Eltern als Arbeitnehmer haben, im Regelfall deutlich geringer ist.

Hier können verschiedene Ferienangebote mit Kinderbetreuung weiterhelfen. Doch entstehen dadurch natürlich Kosten. Viele Eltern fragen sich daher, ob diese Ferienbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden können.

Sofern Ihr Kind in einer Kindertagesstätte oder an einem anderen Ort betreut wird, können zwei Drittel der Ausgaben, maximal jedoch jährlich 4.000 Euro für jedes Kind als Sonderausgaben abgezogen werden. (Quelle: test.de)

Welche Kosten für eine Ferienbetreuung sind absetzbar?

Die Kosten für die Unterbringung der Kinder in Kindertagesstätten, -heimen oder -horten sind abzugsfähig, ebenso die Beaufsichtigung und Betreuung der Kinder durch Haushaltshilfen.

Steuerlich wichtig ist also, dass auch im Ferienlager immer die Ferienbetreuung und nicht die Freizeitaktivitäten im Vordergrund stehen. Dies sollte insbesondere auch aus der Rechnung hervorgehen.

Betreuung privat organisiert? Abzugsfähigkeit der Kosten?

Sofern die Großeltern einspringen und das Kind in den Ferien während der Arbeitszeit der Eltern betreuen, können die den Großeltern erstatteten Fahrtkosten in der Steuererklärung der Eltern angesetzt werden. Dabei ist für jeden von den Großeltern zurückgelegten Kilometer eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 0,30 Euro angemessen.

Bei der Betreuung selbst ist von einer familiären Gefälligkeit auszugehen, die grundsätzlich nicht vergütet wird.

Beschäftigung im Sportverein?

Hier steht nicht die Betreuung im Vordergrund, sodass Mitgliedsbeiträge für den Sportverein oder Kosten für Unterrichtsstunden nicht abzugsfähig sind.

Welche Kosten sind nicht abzugsfähig?

Kosten für Unterricht, Nachhilfe oder spezielle Hausaufgabenhilfe sind nicht als Betreuungskosten abzugsfähig, weil hier andere Gesichtspunkte entscheidend sind. Auch die Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes, Spielgeld oder Kosten für spezielle Sport- oder Freizeitaktivitäten sind ausgeschlossen.

Der Lohnsteuerhilfeverein rät jedoch ggf. zu einem Einspruchsverfahren, sofern das Finanzamt hier einen Sonderausgabenabzug versagt. Denn zur Frage des Abzugs bei sportlicher und anderer Freizeitgestaltung beim Ferienaufenthalt ist ein Verfahren beim BFH anhängig, der der strengen Auffassung des Finanzamts möglicherweise entgegentritt.

Hinweis: Nachhilfekosten aufgrund besonderer Umstände können auch als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen auf andere Weise abzugsfähig sein.

Für welches Alter der Kinder besteht eine Abzugsfähigkeit?

Eltern haben die Möglichkeit, die Kosten der Ferienbetreuung für Kinder bis zum 14. Lebensjahr als Sonderausgaben berücksichtigen zu lassen. Ist ein Kind behindert, können deswegen erforderliche Betreuungskosten auch über das 14. Lebensjahr hinaus angesetzt werden.

Wichtig!

Voraussetzung für den Steuerabzug sind auf den Namen der Eltern ausgestellte Rechnungen oder Gebührenbescheide mit entsprechenden Angaben. Der Rechnungsbetrag oder die Gebühren sind auf das Konto zu überweisen; Barzahlungen erfüllen die Voraussetzung nicht.

Unter Beachtung dieser Grundsätze steht einem schönen langen Sommer für Kinder und Eltern nichts mehr im Weg.

Ferienbetreuungskosten von der Steuer absetzen

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1 Kommentare

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    Helena sagt

    Ich finde es super, dass erstatteten Fahrtkosten in der Steuererklärung der Eltern angesetzt werden können. Das ist ein Vorteil für Eltern, die in Ferien ihre Kinder betreuen. Danke für die Tipps!

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