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Kann mir während oder direkt nach der Elternzeit gekündigt werden?

Elternzeit, Kündigung, Kündigungsschutz
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Gastbeitrag von Johannes von Rüden

Wer sich in Elternzeit befindet, genießt einen besonderen Kündigungsschutz. Denn: Innerhalb der Elternzeit darf der Arbeitgeber in der Regel keine Kündigung aussprechen. Der Kündigungsschutz beginnt bereits vor Beginn der Elternzeit – während einer Frist von acht Wochen. Wie ist der besondere Kündigungsschutz für Eltern in Elternzeit geregelt und wie können sich Eltern gegen eine ungerechtfertigte Kündigung wehren?

Für Mütter gilt ein umfangreicher Kündigungsschutz. Sie sind bereits in der Schwangerschaft unkündbar und können auch innerhalb des Mutterschutzes nicht gekündigt werden – außer, es liegen gewichtige persönliche Gründe für eine Kündigung vor. Der Kündigungsschutz greift zudem während der Elternzeit, sodass (werdende) Mütter für einen langen Zeitraum nicht gekündigt werden können. Das soll verhindern, dass junge Familien plötzlich keine Arbeit und kein Einkommen mehr haben. Für Väter gilt der Kündigungsschutz innerhalb der Elternzeit.

Wann beginnt der besondere Kündigungsschutz für Eltern?

Während der Elternzeit besteht ein Kündigungsverbot durch den Arbeitgeber. Gemäß § 18 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) darf das Arbeitsverhältnis in der Elternzeit nicht gekündigt werden. Der besondere Kündigungsschutz beginnt, sobald Beschäftigte die Elternzeit anmelden, jedoch frühestens eine Woche vor Beginn der Anmeldefrist.

Bei Geburten ab dem 1. Juni 2015 beginnt der Kündigungsschutz frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, die vor dem dritten Geburtstag des Kindes genommen wird, und frühestens 14 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, die im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem achten Geburtstag des Kindes besteht.

Nach der Elternzeit gilt der besondere Kündigungsschutz nicht mehr. Wird die Elternzeit in mehrere Abschnitte aufgeteilt, gilt der Kündigungsschutz während dieser Abschnitte – aber nicht dazwischen.

Kann trotz Kündigungsschutz innerhalb der Elternzeit gekündigt werden?

Eine Kündigung innerhalb der Elternzeit ist grundsätzlich nicht möglich. Allerdings gibt es Gründe, die eine Kündigung rechtfertigen können, obwohl eigentlich Kündigungsschutz besteht. Der Arbeitgeber muss die Zulässigkeit der Kündigung in dem Fall bei speziellen Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz beantragen.

Eine Kündigung kann zum Beispiel in folgenden Fällen zulässig sein:

  • bei Insolvenz des Unternehmens
  • bei teilweiser Stilllegung des Betriebs
  • bei schwerer Pflichtverletzung gegenüber dem Arbeitgeber

Die Aufsichtsbehörde muss betroffenen Eltern die Möglichkeit geben, sich zu der beabsichtigten Kündigung zu äußern. Ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist die Kündigung unwirksam. Wer eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erhält, sollte sich bei der zuständigen Behörde erkundigen, ob die Kündigung dort zugelassen wurde.

Kündigung in der Elternzeit durch den Arbeitnehmer

Arbeitnehmer sind während der Elternzeit vor Kündigungen durch den Arbeitgeber geschützt und genießen Kündigungsschutz. Der Arbeitnehmer kann dagegen jederzeit zum Ende der Elternzeit kündigen – ohne Angabe von Gründen. Dabei sollte gemäß § 19 BEEG mindestens eine Dreimonatsfrist bis zum Ende der Elternzeit eingehalten werden.

Wer vor Ablauf der Elternzeit als Arbeitnehmer selbst kündigen und früher aus dem Unternehmen ausscheiden will, muss eine einvernehmliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen. Das kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn Beschäftigte in ein anderes Unternehmen wechseln wollen und das Beschäftigungsverhältnis bereits vor Ende der Elternzeit beginnt. Bei einvernehmlichen Vereinbarungen entfallen die Kündigungsfristen.

Klage gegen Kündigung in der Elternzeit

Kündigt der Arbeitgeber einem Angestellten während der Elternzeit, kann dieser innerhalb von drei Wochen gegen die Kündigung klagen. Die Frist beginnt, wenn die Aufsichtsbehörde ihn darüber informiert, dass sie der Kündigung zugestimmt hat. Hat der Arbeitgeber ohne Zustimmung der Behörde für Arbeitsschutz gekündigt, kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung dagegen vorgehen.

Der Autor

Johannes von RüdenJohannes von Rüden studierte Rechtswissenschaften in Tübingen und Berlin und ist Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei VON RUEDEN. Zusammen mit seinem Team hat er sich auf Arbeitnehmerrechte spezialisiert und vertritt Angestellte bei Kündigungsschutzklagen und Abfindungsverhandlungen.

https://www.rueden.de/

Elternzeit, Kündigung, Kündigungsschutz

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