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Die 10 wichtigsten Fakten zum Kindesunterhalt

Kindesunterhalt
Zuletzt aktualisiert am 29.12.23.

Laut dem Statistischen Bundesamt waren rund 2,27 Millionen Mütter und etwa 487.000 Väter im Jahr 2022 alleinerziehend in Deutschland. Etwa 3,26 Prozent der Deutschen haben also theoretisch Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt für mindestens ein minderjähriges Kind.

Doch wann genau muss man überhaupt Unterhalt zahlen? Und wie viel? Und was ist zu tun, wenn der Ex-Partner nicht zahlt? Die zehn wichtigsten Rechtsinfos zum Kindesunterhalt:

1. Beide Eltern sind zum Unterhalt verpflichtet

Wohnt ein Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, versteht sich diese Tatsache von selbst. Doch auch bei getrennten Eltern sind beide unterhaltspflichtig. Dabei wird jedoch unterschieden:

  • Barunterhalt: Der Elternteil, der vom Kind getrennt lebt, muss Unterhaltszahlungen leisten.
  • Naturalunterhalt: Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Kinderbetreuung. Man spricht deshalb auch von Betreuungsunterhalt.

2. Richtlinie für die Höhe des Kindesunterhalts: Düsseldorfer Tabelle

Die Höhe des Kindesunterhalts wird immer im Einzelfall berechnet. Eine Richtlinie für die Berechnung bietet die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Diese wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.

Wichtig zu wissen: Die Düsseldorfer Tabelle ist nicht verbindlich! Es handelt sich dabei lediglich um Leitlinien. Die tatsächliche Berechnung wird vom zuständigen Gericht im Einzelfall vorgenommen – in den meisten Fällen halten sich die Gerichte jedoch an die Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle.

3. Je älter das Kind, desto höher der Unterhalt

Nach der Düsseldorfer Tabelle ist der Kindesunterhalt insbesondere von zwei Faktoren abhängig. Einer davon ist das Kindesalter. Die Tabelle gibt vier Altersstufen vor, nach denen die Unterhaltshöhe gestaffelt ist:

  • 0–5 Jahre
  • 6–11 Jahre
  • 12–17 Jahre
  • ab 18 Jahre

Je älter das Kind, desto höher fällt der Unterhalt aus. Der Grund: Mit zunehmendem Alter haben Kinder größere Bedürfnisse.

4. Unterhalt ist vom Einkommen abhängig

Der zweite wichtige Faktor zur Berechnung des Unterhalts ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Hier unterscheidet die Düsseldorfer Tabelle insgesamt fünfzehn Einkommensstufen – von bis zu 2.100 Euro Monatseinkommen in der niedrigsten bis 11.000 Euro in der höchsten. Bei Einkommen über 11.200 Euro pro Monat erfolgt eine Berechnung im Einzelfall.

Grundlage für die Unterhaltsberechnung ist das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Das bedeutet: Vom ausgezahlten Gehalt werden zunächst noch bestimmte Posten abgezogen, z. B. Schulden und berufsbedingte Aufwendungen. Dazugerechnet werden hingegen Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Mieteinnahmen und Kapitalerträge.

5. Kindesunterhalt hat Vorrang vor anderen Unterhaltszahlungen

In vielen Fällen müssen Unterhaltspflichtige mehreren Personen Unterhalt zahlen – z.B. mehreren Kindern und dem getrennten bzw. geschiedenen Ehegatten. Häufig reicht das Einkommen des Betroffenen jedoch nicht aus, um alle Unterhaltsverpflichtungen zu decken.

Dann gilt: Minderjährige Kinder haben Vorrang. Ihr Unterhaltsanspruch muss immer zuerst gedeckt werden – erst danach sind volljährige Kinder, Ehegatten oder Eltern an der Reihe bzw. gehen potenziell leer aus.

6. Unterhalt ist auch für volljährige Kinder möglich

Entgegen der weitläufigen Meinung endet der Unterhaltsanspruch von Kindern nicht mit Erreichen der Volljährigkeit. Eltern müssen ihren Kindern so lange Unterhalt zahlen, bis sie den ersten berufsqualifizierenden Abschluss erlangt haben – also bis zum Ende einer Berufsausbildung oder eines Erststudiums.

Mehr Infos hier: Studierendenwerke / Unterhalt der Eltern

7. Unterhaltspflichtige dürfen nicht selbst bedürftig werden

Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag stellen sicher, dass der Unterhaltspflichtige durch die Unterhaltszahlung nicht selbst bedürftig wird. Der Selbstbehalt ist deshalb der Betrag, der dem Zahlenden als Existenzminimum noch zur Deckung des Eigenbedarfs verbleiben muss. Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt für Erwerbstätige 1.450 Euro, für nicht Erwerbstätige 1.200 Euro.

Nicht zu verwechseln damit ist der Bedarfskontrollbetrag. Dieser findet sich in der rechten Spalte der Düsseldorfer Tabelle. Diese Summe muss dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltszahlungen verbleiben. Wird sie unterschritten, erfolgt eine Einstufung in die nächstniedrigere Einkommensgruppe, bis der Betrag nicht mehr unterschritten wird.

8. In manchen Fällen muss kein Elternteil bzw. müssen beide Unterhalt zahlen

Auch wenn die Eltern getrennt sind, kann es vorkommen, dass keiner von beiden Kindesunterhalt an den anderen zahlen muss. Das ist z. B. beim Wechselmodell der Fall. Das Kind lebt in dieser Konstellation abwechselnd in jeweils gleich langen Intervallen bei beiden Elternteilen – beide leisten also sowohl Bar- als auch Naturalunterhalt direkt an das Kind.

In dem seltenen Fall, dass der betreuende Elternteil ein mindestens dreimal so hohes Einkommen hat wie der andere, muss der nicht betreuende Elternteil ebenfalls keinen Unterhalt zahlen.

Anders sieht es aus, wenn minderjährige Kinder bereits einen eigenen Haushalt führen: Dann sind beide Elternteile zum Barunterhalt an das Kind verpflichtet.

9. Bei ausbleibenden Unterhaltszahlungen: Unterhaltsvorschuss beantragen!

Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nach, sollte der betreuende Elternteil den Unterhalt mithilfe eines Anwalts einfordern – wenn nötig gerichtlich oder im Wege einer Zwangsvollstreckung.

In der Zwischenzeit sollte man sich ans Jugendamt wenden und einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Dabei handelt es sich um eine Sozialleistung des Staates. Dieser holt sich das Geld vom Unterhaltspflichtigen zurück, sobald er wieder leistungsfähig ist.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt derzeit:

Alter des Kindes Unterhaltsvorschuss pro Monat
0–5 Jahre 230 Euro
6–11 Jahre 301 Euro
12–17 Jahre 395 Euro

Für Kinder über 18 Jahre kann kein Unterhaltsvorschuss beantragt werden.

10. Kindesunterhalt kann von der Steuer abgesetzt werden

Wichtig zu wissen für alle Unterhaltspflichtigen: Die Unterhaltszahlungen für das Kind können von der Steuer abgesetzt werden. Es handelt sich dabei um eine außergewöhnliche Belastung (§ 10 Abs. 1a Nr.1 EStG). Dafür gibt es aber strenge Voraussetzungen:

  1. Es können maximal 13.805 Euro pro Jahr abgesetzt werden.
  2. Weder der Unterhaltspflichtige noch der Ex-Partner erhalten Kindergeld für das Kind.
  3. Weder der Unterhaltspflichtige noch der Ex-Partner machen einen steuerlichen Freibetrag für das Kind geltend.

Das bedeutet: Kindesunterhalt kann in der Regel nur von der Steuer abgesetzt werden, wenn das betroffene Kind bereits volljährig ist und kein Kindergeld mehr bekommt.

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