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Mutterschutz am Arbeitsplatz

Mutterschutz am Arbeitsplatz

Mütter und ihre ungeborenen Kinder müssen besonders geschützt werden, damit sie am Arbeitsplatz keinen Schaden nehmen. Logisch, oder?

Was genau das heißt und wie das umgesetzt werden kann haben wir für euch zusammengestellt.

Wie werden Mutter und Kind am Arbeitsplatz geschützt?

Werdende oder stillende Mütter während der Schwangerschaft, der Entbindung und in den ersten Wochen danach brauchen einen besonderen Schutz vor Gesundheitsgefährdungen. Daher muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz (inkl. Maschinen, Werkzeuge und Geräten) so einrichten, dass von keine Gefahren für Leben und Gesundheit für Mutter und Kind entstehen.

Außerdem muss er dafür sorgen, dass werdende oder stillende Mütter sich bei Bedarf immer mal wieder hinlegen und ausruhen können. Das gilt nicht nur für die Pausen, sondern – wenn nötig – auch zwischendurch.

Da machen Schwangere fürchten, dass auch elektrische und magnetische Felder von Computern gesundheitsgefährdend sind, ist hier ein Gespräch mit dem Betriebsarzt ratsam. Neuere Untersuchungen lassen nämlich nicht erkennen, dass dies wirklich so ist.

Natürlich dürfen Mütter auch keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten. Zusätzlich müssen sie selbstverständlich vor gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm geschützt werden. Tätigkeiten, die sie entsprechenden Gefahren aussetzen, sind daher verboten.

Arbeitet die Mutter mit Druckluft, Röntgenstrahlen und radioaktiven Stoffen, so sind spezielle Vorschriften zu beachten, die sie und das Kind vor schützen sollen. Das Gleiche gilt auch für Arbeitsplätze, an denen chemische und biologische Schadstoffe zum Einsatz kommen. Eine Liste der entsprechenden Vorschiften findet ihr weiter unten.

Beschäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes

Hier zitiere ich jetzt einfach das Mutterschutzgesetzt, denn es ist sehr eindeutig formuliert:

Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden

  • mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. (…),
  • nach Ablauf des 5. Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich 4 Stunden überschreitet,
  • mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
  • mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb,
  • mit dem Schälen von Holz,
  • mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
  • nach Ablauf des 3. Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,
  • mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.

Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit

  • Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
  • Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo

ist verboten.

Und auch bei Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit ist das Mutterschutzgesetz eindeutig:

  • Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit(*), nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.

(* Mehrarbeit ist jede Arbeit, die von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche oder von sonstigen Frauen über 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.)

Einige Ausnahmen gibt es jedoch für werdende Mütter in den ersten 4 Schwangerschaftsmonaten und für stillende Mütter:

  • in der Gastronomie und Hotellerie dürfen sie bis 22 Uhr arbeiten,
  • in der Landwirtschaft dürfen sie mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr beschäftigt werden,
  • Künstlerinnen dürfen sie bis 23 Uhr arbeiten.

Weitere Ausnahmen z.B. für Tätigkeiten im Haushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten oder im Verkehrswesen finden sich im Gesetz.

Abgesehen von diesen grundsätzlichen Beschäftigungsverboten gibt es natürlich auch noch den Einzelfall. Bescheinigt ein ärztliches Zeugnis, dass eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei bestimmten Tätigkeiten ausgeht, so sind diese ebenfalls verboten.

(Quelle: Mutterschutzgesetz)

Mutterschutz nach der Geburt

Ein individuelles, teilweises Beschäftigungsverbot kann auch nach der Geburt nötig sein. Viele Frauen sind nach der Geburt noch geschwächt und nicht voll einsatzfähig. Wird dies von einem Arzt bescheinigt, so darf die frischgebackene Mutter nicht zu Arbeiten eingeteilt werden, die ihr Leistungsvermögen übersteigen. Natürlich muss diese verminderte Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Mutterschaft stehen.

Verdient die Mutter dann während der Beschäftigungsverbote außerhalb der Mutterschutzfristen weniger?

Nein, denn das widerspräche ja komplett dem Sinn des Mutterschutzes.

Kann eine Frau wegen individueller oder genereller Beschäftigungsverbote ihrer Arbeit nicht mehr so nachgehen, wie vor der Schwangerschaft, so erhält sie mindestens ihren Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn).

Der Mutterschutzlohn ist genau wie der „normale“ Lohn steuer- und beitragspflichtig. Im Normalfall berechnet er sich aus dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen bzw. der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft. Auch das Verbot der Akkord- und Fließbandarbeit oder der Mehrarbeit, der Sonntags- und Nachtarbeit führt nicht zu einer Minderung des Verdienstes.

Im Zweifel sollte man sich mit Fragen hierzu an den Betriebsrat bzw. seinen Anwalt oder Steuerberater wenden. Auch beim  Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt es Rat und Hilfe.

Alle Informationen zum Mutterschutz

Da der Mutterschutz ein sehr umfangreiches Thema ist, haben wir die Informationen in mehrere Beiträge gesplittet. Es folgen noch weitere Informationen in loser Serie, bereits erschienene Beiträge sind verlinkt:

  • Mutterschutz allgemein: Eine kurze Ãœbersicht, was Mutterschutz heißt und für wen er gilt.
  • Schwangerschaft und Arbeitgeber: wann muss ich meine Schwangerschaft mitteilen? Was muss mein Arbeitgeber dann tun? Welche Pflichten hat der Arbeitgeber, wenn eine Mitarbeiterin schwanger ist?
  • Schwangerschaft und Kündigungsschutz: wann ist die Kündigung verboten? Welche Ausnahmen gibt es? Was kann ich tun, wenn ich trotzdem gekündigt werde? Kündigungsschutz und Elternzeit? Was, wenn ich selbst kündigen möchte?
  • Mutterschutz am Arbeitsplatz: Welche Beschäftigungsverbote gibt es und wie ist mein Einkommen während dieser Zeiten gesichert? Gilt der Mutterschutz auch nach der Geburt und wenn ja, wie?
  • Mutterschutz – Schutzfristen vor und nach der Entbindung: Wie lang sind die Schutzfristen generell? Was ist mit stillenden Müttern?
  • Elternzeit: welchen Anspruch auf Elternzeit habe ich? Was ist Erholungsurlaub?

Weitere Regelungen zum Schutz werdender Mütter

Regelungen zum Schutz gebärfähiger Frauen, werdender und stillender Mütter finden sich u. a. in folgenden gesetzlichen Vorschriften:

  • Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG),
  • Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), früher geregelt in der Reichsversicherungsordnung (RVO),
  • Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG),
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),
  • Biostoffverordnung (BioStoffV),
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),
  • Röntgenverordnung (RöV),
  • Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sowie in
  • speziellen landesrechtlichen Regelungen.

Weitere Informationen zum Mutterschutz gibt es beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Leitfaden zum Mutterschutz

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2 Kommentare

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    […] Mutterschutz am Arbeitsplatz: Welche Beschäftigungsverbote gibt es und wie ist mein Einkommen während dieser Zeiten gesichert? Gilt der Mutterschutz auch nach der Geburt und wenn ja, wie? […]

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