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Mutterschutz – Schwangerschaft und Arbeitgeber

Mutterschutz

Eine Schwangerschaft ist zunächst vor allem ein sehr privates Ereignis. Aufgeregt macht die werdende Mutter einen Test und wartet dann gebannt auf das Erscheinen der beiden blauen Striche. Die ersten Wochen wagt man kaum, es selbst den engsten Vertrauten zu erzählen, aus Angst, es könnte doch noch etwas schief gehen.

Wann ist also beste der Zeitpunkt es der breiten Öffentlichkeit und vor allem seinem Arbeitgeber mitzuteilen? Sofort nach dem Test? Nach drei Monaten? Gibt es da vielleicht sogar gesetzliche Vorschriften?

Wir vom Elternhandbuch haben die grundsätzlichen Informationen zum Thema „Schwangerschaft und Arbeitgeber“ für euch zusammengestellt.

Wann muss ich meinen Arbeitgeber informieren?

Je eher ich meinen Arbeitgeber informiere, umso eher greifen die Mutterschutzbestimmungen. Mein Arbeitgeber kann mich schließlich nicht vor eventuellen Gefahren im Rahmen meiner Tätigkeit schützen, wenn er von der Schwangerschaft nichts weiß. Daher sollte man dem Arbeitgeber so früh wie möglich die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen.

Manchmal kommt es vor, dass Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung der Schwangerschaft wünschen. Wenn dem so ist, so muss der Arbeitgeber jedoch die Kosten für die ärztliche Bescheinigung tragen.

Angst vor dem Flurfunk, wenn der Chef von der Schwangerschaft weiß? Sie ist unbegründet. Der Arbeitgeber darf die besonderen Umstände  ohne Zustimmung der werdenden Mutter nicht bekannt geben.

Was muss der Arbeitgeber tun, wenn eine Mitarbeiterin schwanger wird?

Das Mutterschutzgesetz (§ 27 MuSchG) verpflichtet den Arbeitgeber, die zuständigen Aufsichtsbehörden (staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) über die Schwangerschaft der Mitarbeiterin zu informieren, damit diese die Einhaltung der Mutterschutzvorschriften kontrollieren können. Daher ist es hilfreich, wenn im Rahmen dieser Mitteilung auch gleich ein paar Angaben über die Art der Beschäftigung der Schwangeren gemacht werden, damit die Behörde das Vorliegen von Beschäftigungsverboten rechtzeitig prüfen kann.

Die gleichen Behörden sind übrigens eine gute Anlaufstelle, wenn die werdende Mutter oder der Arbeitgeber Fragen rund um das Thema Schwangerschaft im Betrieb und Anwendung der Mutterschutzvorschriften haben.

Achtung: Arbeitgeber, die ihre Mitteilungspflicht verletzen, können mit einem Bußgeld belegt werden!

Die Einhaltung der Mutterschutzvorschriften wird überwacht

Aus dem Mutterschutzgesetz ergeben sich einige Pflichten für den Arbeitgeber, um seine schwangeren Mitarbeiterinnen optimal zu schützen:

§ 26 Auslage des Gesetzes

Arbeiten in einem Betrieb regelmäßig mehr als drei Frauen, so ist ein Ausdruck des Mutterschutzgesetzes an geeigneter Stelle auszulegen oder auszuhängen, damit sich die Mitarbeiterinnen ggfs. schnell über ihre Rechte und Pflichten im Rahmen einer Schwangerschaft informieren können.

§ 29 Aufsichtsbehörden

Die Einhaltung der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes wird von den Aufsichtsbehörden überwacht. Das können je nach Bundesland z.B. Gewerbeaufsichtsämter oder Arbeitsschutzämter sein. Die jeweiligen Adressen findet man (leider etwas versteckt) auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: www.bmfsfj.de. Einfach in die Suche „Mutterschutz“ eingeben, dann erscheinen die Links zu den einzelnen Adressen.

Achtung: wer gegen die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes verstößt,  kann – je nach Tatbestand und Schweregrad des Verstoßes – mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr belegt werden!

Link: § 29 Aufsichtsbehörden

Alle Informationen zum Mutterschutz

Da der Mutterschutz ein sehr umfangreiches Thema ist, haben wir die Informationen in mehrere Beiträge gesplittet. Es folgen noch weitere Informationen in loser Serie, bereits erschienene Beiträge sind verlinkt:

  • Mutterschutz allgemein: Eine kurze Ãœbersicht, was Mutterschutz heißt und für wen er gilt.
  • Schwangerschaft und Arbeitgeber: wann muss ich meine Schwangerschaft mitteilen? Was muss mein Arbeitgeber dann tun? Welche Pflichten hat der Arbeitgeber, wenn eine Mitarbeiterin schwanger ist?
  • Schwangerschaft und Kündigungsschutz: wann ist die Kündigung verboten? Welche Ausnahmen gibt es? Was kann ich tun, wenn ich trotzdem gekündigt werde? Kündigungsschutz und Elternzeit? Was, wenn ich selbst kündigen möchte?
  • Mutterschutz am Arbeitsplatz: Welche Beschäftigungsverbote gibt es und wie ist mein Einkommen während dieser Zeiten gesichert? Gilt der Mutterschutz auch nach der Geburt und wenn ja, wie?
  • Mutterschutz – Schutzfristen vor und nach der Entbindung: Wie lang sind die Schutzfristen generell? Was ist mit stillenden Müttern?
  • Elternzeit: welchen Anspruch auf Elternzeit habe ich? Was ist Erholungsurlaub?

Weitere Regelungen zum Schutz werdender Mütter

Regelungen zum Schutz gebärfähiger Frauen, werdender und stillender Mütter finden sich u. a. in folgenden gesetzlichen Vorschriften:

  • Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG),
  • Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), früher geregelt in der Reichsversicherungsordnung (RVO),
  • Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG),
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),
  • Biostoffverordnung (BioStoffV),
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),
  • Röntgenverordnung (RöV),
  • Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sowie in
  • speziellen landesrechtlichen Regelungen.
Mutterschutz – Schwangerschaft und Arbeitgeber

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