Ein Kind zu bekommen gehört zu den größten Umstellungen, die das Leben zu bieten hat. Emotional, aber natürlich auch finanziell. Zum Glück gibt es eine Reihe von Hilfestellungen vom Staat. Zum Beispiel das Kindergeld, aber auch – für die Anfangszeit – das Elterngeld.
Allgemeine Infos zum Elterngeld haben wir schon vor einiger Zeit zusammengefasst. Heute möchten wir auf ein paar Sonderfälle eingehen, die vielleicht nicht ganz so oft vorkommen, aber auch sehr wichtig sind!
Inhalt
Was, wenn ich alleinerziehend bin?
Niemand wünscht sich, für ein Neugeborenes allein verantwortlich zu sein – trotzdem ist die Situation gar nicht so selten. Gut zu wissen, dass natürlich auch hier das Elterngeld greift und vor allem an die veränderte Situation angepasst ist. Grundsätzlich gelten zwar die gleichen Regeln wie für Elternpaare. Wer weniger als 250.000 Euro zu versteuerndes Einkommen vor der Geburt eines Kindes hatte, hat Anspruch auf Elterngeld für zwei bis zwölf Monate.
Wenn Vater und Mutter sich die Betreuung des Kindes teilen und parallel dazu für vier Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten, erhalten sie zudem einen Partnerschaftsbonus in Form von jeweils vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten.
So können Paare also auf bis zu 28 Monate Elterngeld kommen können. Wie aber sieht das bei Alleinerziehenden aus?
Seit Sommer 2015 können auch sie vom ElterngeldPlus, inklusive Partnerschaftsbonus, profitieren. Auch wenn sie nicht das alleinige Sorge-, bzw. Aufenthaltsrecht für das Kind haben.
Nur bei einer gemeinsamen Wohnung gehen Alleinerziehende an dieser Stelle leer aus, aber das ist ja auch ein bisschen nachvollziehbar.
Geht das vielleicht auch später?
Manchmal passt es besser in die aktuelle Lebenssituation, nicht direkt nach der Geburt mit dem Job zu pausieren. Wer mag, kann die Elternzeit sogar auf einen Zeitraum zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes übertragen. Dafür braucht man noch nicht einmal die Zustimmung des Arbeitgebers!
Ist das Kind jünger als drei Jahre, müssen die Eltern innerhalb von sieben Wochen dem Arbeitgeber melden, dass sie die Elternzeit in Anspruch nehmen. Ist das Kind älter, muss eine Frist von 13 Wochen gewahrt werden. Sobald Eltern beim Arbeitgeber eingereicht haben, dass sie die Elternzeit beanspruchen, besteht für sie der übliche Kündigungsschutz.
Zwei, drei oder sogar mehr Kinder …
Auch Eltern von Mehrlingen erhalten natürlich Elterngeld, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Für das zweite oder jedes weitere Kind, gibt es einen Zuschlag von 300 Euro monatlich.
Hier noch einmal ein paar Fakten im Überblick:
- Je nachdem, wie hoch das Einkommen vor der Geburt war, gibt es davon 65 bis 100 Prozent ElterngeldPlus.
- Pro Monat ist das ElterngeldPlus halb so hoch wie das Elterngeld, das den Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde.
- Das ElterngeldPlus wird für den doppelten Zeitraum gezahlt. Das bedeutet konkret, dass ein Elterngeldmonat dann zwei ElterngeldPlus-Monaten entspricht.
- Das Elterngeld Plus kann über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus bezogen werden.
- Informationen speziell für Alleinerziehende findet ihr hier: https://www.elterngeld.de/elterngeld-fuer-alleinerziehende/
- Weitere Informationen findet ihr hier: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elterngeld
Mit freundlicher Unterstützung vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Danke für die schöne Übersicht!
Bei uns war es schon ziemlich schwierig mit dem „normalen“ Elterngeld – dafür aber mit Aufteilung und Teilzeit in Elternzeit. Eine Wissenschaft für sich :)
Die Vorteile der Steuerklassen 4/4 (in unserem Fall) hatten wir leider erst nachher richtig auf dem Schirm.
Hi Felix,
schön, dass wir dir helfen konnten!
Viele Grüße
Heike
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