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Vorsorgevollmacht – die wichtigsten Fragen und Antworten

Vorsorgevollmacht

Niemand ist vor einer unheilbaren Krankheit oder einem schweren Unfall geschützt, im Zuge deren oder dessen keine eigenen Entscheidungen mehr getroffen werden können. Dann ist es sinnvoll, wenn man bereits vorab in einer Vorsorgevollmacht eine Person seines Vertrauens bestimmt hat, die im Notfall Entscheidungen trifft.

Hier die wichtigsten Infos!

Was ist unter einer Vorsorgevollmacht zu verstehen?

Mit einer Vorsorgevollmacht kann man eine Person seines Vertrauens benennen, die einen gegenüber Behörden, Ämtern, Ärzten, Banken, Versicherungen oder auch dem Vermieter sowie dem Rententräger vertritt, wenn man selbst hierzu aus gesundheitlichen Gründen – beispielsweise infolge eines Unfalls oder aufgrund einer Krankheit – nicht mehr in der Lage ist. Des Weiteren ist der Bevollmächtigte auch dazu befähigt, Verträge abzuschließen.

Es kann entweder ein Generalbevollmächtigter, der in allen rechtlichen Angelegenheiten Entscheidungen trifft, oder mehrere Personen als Bevollmächtigte bestimmt werden.

Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, setzt das zuständige Amtsgericht einen rechtlichen Betreuer ein. Der Bevollmächtigte hingegen unterliegt keiner gerichtlichen Kontrolle.

Grundsätzlich besitzt die Vorsorgevollmacht ab ihrer Ausstellung sofortige Gültigkeit und hat über den Tod hinaus Bestand – außer es kommt zu einem Widerruf. Das Dokument kann auch jederzeit vonseiten des Vollmachtgebers inhaltlich geändert werden, sofern er noch geschäftsfähig ist.

Welche Personen können als Bevollmächtigte bestimmt werden?

Grundsätzlich sollte im Vorfeld genauestens überlegt werden, welche Personen sich als Bevollmächtigte besonders eignen – die Vollmacht sollte also keineswegs leichtfertig erteilt werden.

Als eine der wichtigsten Voraussetzungen gilt das Vertrauen in die jeweilige Person. Häufig werden Ehepartner bzw. Lebenspartner und die eigenen volljährigen Kinder ausgewählt. Auch alleinerziehende Eltern, die minderjährige Kinder haben, können eine Vorsorgevollmacht anfertigen, um die Sorge für die Kinder sicherzustellen.

Werden mehrere Personen als Bevollmächtigte benannt, sollte festgelegt werden, ob jeder Vollmachtnehmer allein Entscheidungen trifft oder ob einzig alle zusammen handeln dürfen. Es besteht ebenso die Möglichkeit, dass mehrere Personen als verantwortlich für verschiedene Lebensbereiche bestimmt werden.

Ist keine Vertrauensperson vorhanden, kann einerseits der Weg der gesetzlichen Betreuung gewählt werden. Andererseits kann man sich an einen örtlichen Betreuungsverein oder an einen Wohlfahrtsverband wenden. Diese Einrichtungen helfen bei der Suche nach einer geeigneten Person, die als Bevollmächtigter eingesetzt werden kann.

In diesen Bereichen trifft der Bevollmächtige Entscheidungen

Der Bevollmächtigte darf in verschiedenen Angelegenheiten bzw. Lebensbereichen Entscheidungen treffen, beispielsweise hinsichtlich

  • medizinischer Maßnahmen
  • Vermögen und Finanzen
  • Behörden
  • Versicherungen
  • gerichtlicher Angelegenheiten
  • Kommunikation, wie Post und Telefon
  • Wohnungsangelegenheiten bzw. Aufenthalt – beispielsweise in einem Pflegeheim

So wird eine Vorsorgevollmacht erstellt

Eine Vorsorgevollmacht kann jede Person selbst verfassen. Sie ist an keine bestimmte Form gebunden und kann entweder mündlich oder schriftlich erstellt werden. Dennoch ist eine Vorsorgevollmacht in Papierform empfehlenswert. Alternativ kann für ihre Anfertigung eine Anwältin bzw. ein Anwalt oder ein Notar zurate gezogen werden.

Darüber hinaus bietet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ein Muster für eine Vorsorgevollmacht an, das im Internet zum Download bereitsteht.

Das Formular besteht aus insgesamt vier Seiten. Auf Seite 1 füllt der Vollmachtgeber seine persönlichen Daten, das heißt, seinen Namen, Geburtsdatum und -ort, seine Adresse sowie die Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse aus. Anschließend fügt er die persönlichen Daten der jeweiligen Person ein, die er zum Bevollmächtigten bestimmt.

Auf den folgenden drei Seiten sollte der Vollmachtgeber die verschiedenen Lebensbereiche ankreuzen, in denen der Bevollmächtigte Entscheidungen treffen darf. Folgende Bereiche sind auf dem Formular aufgelistet:

  1. Gesundheitssorge bzw. Pflegebedürftigkeit
  2. Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten
  3. Behörden
  4. Vermögenssorge
  5. Post und Fernmeldeverkehr
  6. Vertretung vor Gericht

Darüber hinaus sollten weitere Punkte angekreuzt werden, das heißt, ob

  • die bevollmächtigte Person eine Untervollmacht erteilen darf
  • eine Betreuungsverfügung gelten soll
  • die Vorsorgevollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus Gültigkeit besitzt

Zusätzlich können noch weitere Regelungen getroffen werden. Zuletzt ist wichtig, dass sowohl der Vollmachtnehmer als auch der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht eigenhändig unterschreibt.

Das Originaldokument ist anschließend an den entsprechenden Bevollmächtigten für dessen persönliche Unterlagen zu übergeben. Dem Vollmachtgeber ist die Anfertigung einer Kopie zu empfehlen.

Ist eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht nötig?

Es ist generell zu empfehlen, die Vollmacht von einem Notar beurkunden zu lassen – zwangsläufig notwendig ist dieser Schritt allerdings nicht. Banken und Behörden erkennen zwar grundsätzlich eine privat verfasste, schriftliche Vollmacht an, dennoch können einige Bankinstitute eine vom Notar beglaubigte bzw. beurkundete Vorsorgevollmacht verlangen.

Der Gang zum Notar ist jedoch unumgänglich, wenn ein Darlehen aufgenommen oder ein großes Vermögen verwaltet wird oder der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber Grundstücksgeschäfte tätigen muss. In diesem Fall muss der Bevollmächtigte geschäftsfähig sein, das heißt, mindestens 18 Jahre alt, und keine psychischen Beeinträchtigungen aufweisen.

So kann die Vorsorgevollmacht registriert werden

Die Vollmacht kann im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden. Dieser Schritt ist sinnvoll, da hiermit sichergestellt wird, dass das zuständige Betreuungsgericht keinen Betreuer im Notfall bestellt, ohne von der Bevollmächtigung zu wissen. Bevor es zu einer gerichtlichen Bestellung kommt, informiert sich das Betreuungsgericht beim Zentralen Vorsorgeregister, ob bereits eine Vollmacht hinterlegt ist.

Die Registrierung erfolgt entweder durch den Notar, der das Dokument beurkundet, oder online über die Internetseite des Vorsorgeregisters der Bundesnotarkammer.

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