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Leitfaden Kindesunterhalt

Kindesunterhalt
Zuletzt aktualisiert am 29.12.23.

Jede dritte Ehe in Deutschland wird geschieden – davon betroffen sind natürlich auch viele Kinder. Andere Kinder leben von Anfang an nur bei einem Elternteil.

Damit diese Kinder nicht auch noch finanziell unter der besonderen Situation leiden müssen, sieht der Staat vor, dass sie Kindesunterhalt bekommen. Der Elternteil, bei dem sie leben, kümmert sich um Pflege und Versorgung, der andere Elternteil steuert Geld zur Versorgung des Kindes bei.

So zumindest die Theorie.

Im Folgenden finden Sie alle relevanten Infos zum Thema Kindesunterhalt. Die grundsätzlichen Regelungen ebenso wie Tipps für Sonderfälle aller Art.

Wer hat Anspruch auf Unterhalt?

Generell gilt: Alle Kinder unter 18 Jahren und Jugendliche, die eine Schule besuchen oder eine Berufsausbildung absolvieren, haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Voraussetzung ist, dass sie kein ausreichendes Einkommen haben.

Das gleiche gilt für ältere Kinder, die aufgrund einer Krankheit nicht erwerbstätig sein können. Und auch für junge Erwachsene, die die o. g. Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen allerdings ggf. zurückstehen, weil die minderjährigen Geschwister Vorrang haben.

Zusätzlich gibt es noch sogenannte privilegierte Volljährige, sie sind Minderjährigen gleichgestellt, wenn alle folgenden Punkte gegeben sind:

  • Sie befinden sich in einer allgemeinen Schulausbildung.
  • Sie sind jünger als 21.
  • Sie leben im Haushalt ihrer Eltern.
  • Sie sind unverheiratet.

Wie viel Unterhalt bekommt mein Kind, wie viel Kindesunterhalt muss ich zahlen?

Das hängt von zwei Faktoren ab: Dem Alter des Kindes und dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. In der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ist das klar geregelt.

Die Altersklassen staffeln sich wie folgt:

  • 0 – 5 Jahre
  • 6 – 11 Jahre
  • 12 – 17 Jahre
  • ab 18 Jahre

Für das Einkommen gibt es insgesamt 15 Abstufungen. Der Mindestsatz berechnet sich anhand eines monatlichen Einkommens bis 2.100 Euro, ab einem Einkommen von 11.201 Euro aufwärts wird von Fall zu Fall entschieden. Nach aktuellem Stand bekäme dann ein vierjähriges Kind zwischen 480 Euro und 960 Euro im Monat.

Unter diesem Link können Sie die aktuelle Tabelle direkt herunterladen und die genauen Beträge für jeden Fall einsehen.

Gibt es Abweichungen?

Ja! Die Tabelle ist von Haus aus nur eine Richtlinie und kein Gesetz. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht eine Mindestsumme für seinen eigenen Lebensunterhalt zu, die nicht angetastet werden darf. Für Berufstätige sind das 1.450 Euro. Wer nicht arbeitet, darf 1.200 Euro für sich behalten.

Allerdings gibt es auch hier wieder Einschränkungen und Abstufungen, je nach Wohnsituation. Hat der Unterhaltspflichtige nicht genug für sich selbst zur Verfügung, wird der Unterhalt für das Kind – oder die Kinder – gekürzt. Bei zwei oder mehr Kindern und einem relativ geringen Einkommen, ist dies natürlich verhältnismäßig schnell der Fall.

Was ist mit dem Kindergeld?

Das Kindergeld bekommt im Allgemeinen der Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind lebt. Anteilig wird es aber dem unterhaltspflichtigen Ex-Partner angerechnet. Der Unterhalt reduziert sich also um das halbe Kindergeld.

Beispiel:

Einem vierjährigen Kind, das bei der Mutter lebt, stehen laut Düsseldorfer Tabelle 480 Euro zu. Die Mutter bekommt das volle Kindergeld in Höhe von 250 Euro. Dadurch reduziert sich der Unterhalt für den Vater um das halbe Kindergeld, also 125 Euro, auf 355 Euro im Monat.

Was versteht man unter Mehrbedarf oder Sonderbedarf?

In der Düsseldorfer Tabelle ist nur der sogenannte Mindestbedarf berechnet. Also das, was zum Leben ohne besondere Umstände nötig ist. In Einzelfällen kann aber auch darüber hinaus noch ein Anspruch auf Extra-Zahlungen entstehen.

Zum Beispiel, wenn ein Kind besondere Therapien benötigt, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Unter Sonderbedarf fallen darüber hinaus ggfs. Zahlungen für Klassenfahrten oder ähnliches, die der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nicht allein tragen kann.

Ob dieser Anspruch besteht, wird von Fall zu Fall entschieden. Es gibt auch Konstellationen, in denen erwartet wird, dass der Unterhaltsempfänger die Kosten anspart. Sollte ein Anspruch bestehen, gilt aber: Diese Kosten muss allerdings nie der unterhaltspflichtige Elternteil allein übernehmen, sie werden immer zwischen beiden Eltern aufgeteilt.

Was tun, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt oder nicht zahlen kann?

Zahlt der ehemalige Partner nicht, fordern Sie ihn schriftlich auf, seine Einkommensverhältnisse offenzulegen und seiner Verpflichtung nachzukommen. Wichtig: Als Einschreiben mit Rückschein versenden, um sicherzustellen, dass der Brief angekommen ist.

Meistens ist es das Beste, sich direkt von einem Anwalt beraten und vertreten zu lassen. Wer dafür nicht genug Geld hat, bekommt Hilfe vom Staat. Das erscheint vielen Müttern (und Vätern) zu drastisch, ist aber leider nötig.

Wichtig: Eine Verurteilung gilt auch rückwirkend, der unterhaltspflichtige Elternteil muss also den Unterhalt nachzahlen. Und zwar bis zu dem Moment, in dem er erstmals schriftlich zur Zahlung aufgefordert wurde.

Tipp:

Solange die Zahlungen ausbleiben – und auch, wenn der Partner nicht zahlen kann – hilft das Jugendamt mit einem Unterhaltsvorschuss. Der ist zwar nicht so hoch wie der eigentliche Unterhalt und wird auch nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr gezahlt, lindert aber zumindest ein bisschen die finanzielle Not.

Was ändert sich bei volljährigen Kindern?

Erfüllen sie die oben genannten Voraussetzungen, steht volljährigen Kindern weiterhin Unterhalt zu. Sind sie keine privilegierten Volljährigen, treten sie in der Rangfolge hinter ihren minderjährigen Geschwistern zurück. Sprich: Hat Papa nicht genug Einkommen, bekommen erst (oder nur) die jüngeren Geschwister Unterhalt.

Allerdings ändert sich einiges. Mit dem 18. Geburtstag sind die Kinder selbst dafür verantwortlich, ihren Unterhalt einzufordern. Mit der Volljährigkeit entfällt auch die Regelung, dass nur der Elternteil Unterhalt zahlen muss, bei dem es nicht lebt, während der andere seinen Anteil in nicht finanziell sondern in Pflege und Versorgung leistet. Ab diesem Zeitpunkt teilen beide Eltern sich den sogenannten Barunterhalt, also die tatsächliche, finanzielle Unterstützung, egal, wo das Kind lebt.

Bei einem erwachsenen Studenten müssen also beide Eltern ihr Einkommen offenlegen. Nach Abzug des Selbstbehalts und des Kindergeldes, wird dann anteilig berechnet, wer wie viel überweist.

Was ändert sich bei einer neuen Ehe und weiteren Kindern?

Heiratet beispielsweise der unterhaltspflichtige Vater neu und bekommt weitere Kinder, ändert sich dadurch am Anspruch seiner erstgeborenen Kinder nichts.

Allerdings haben alle weiteren Kinder nun auch Anspruch auf Kindesunterhalt und manchmal auch der neue Ehepartner. Dann bleibt der Anspruch zwar bestehen, es kann aber sein, dass die Summe etwas geringer wird, weil der Unterhaltspflichtige sonst unter den Mindestbehalt rutscht.

Wann endet die Unterhaltspflicht?

Entweder, sobald der junge Mensch genug verdient, um für sich selbst zu sorgen. Oder aber mit Abschluss der ersten Ausbildung bzw. des Studiums.

Weiterführende Links zum Thema Kindesunterhalt

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