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Scheidungskosten: Die wichtigsten Infos zur Höhe, Berechnung und Zahlung

Scheidungskosten

Im Falle einer Trennung und/oder Scheidung stellt sich schnell die Frage nach den Kosten, die man zu erwarten hat. Wovon die Höhe der Scheidungskosten abhängt, wie sie berechnet werden und wie man sie möglichst niedrig halten kann:

1. Scheidungskosten = Anwaltskosten + Gerichtskosten

Die zu bezahlenden Scheidungskosten setzen sich zusammen aus Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten. Dafür wird zunächst der Verfahrenswert der Scheidung vom Familiengericht ermittelt, anhand dessen schließlich die Gebühren festgelegt werden.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) enthält eine Kostentabelle, in der die Anwaltskosten abgelesen werden können. Der Anwalt kann auch einen höheren Preis verlangen – z. B. im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung oder einer Berechnung nach Zeitaufwand –, jedoch keinen niedrigeren.

Bei den Gerichtskosten handelt es sich um die Verfahrenskosten vor Gericht. Enthalten sind dort etwa auch die Kosten des Gerichts für Sachverständige und Zeugenvernehmungen. Die Gerichtskosten können in einer Tabelle im Familiengerichtskostengesetz abgelesen werden.

2. Von diesen Faktoren hängen die Scheidungskosten ab

Bei einer Scheidung hat jeder Konfliktpunkt einen eigenen Gegenstandswert. Zusammengenommen ergeben diese den Verfahrenswert, anhand dessen die Scheidungskosten berechnet werden.

Die Berechnung der einzelnen Gegenstandswerte wird folgendermaßen vorgenommen:

Streitpunkt Gegenstandswert
Scheidung an sich
(=Hauptverfahrenswert)
Berechnung nach dreifachem Nettoeinkommen und Vermögen, mind. 2.000 EUR
Unterhalt Berechnung nach Jahresbetrag des geforderten Unterhalts
Sorgerecht und Umgang 20 Prozent des Hauptverfahrenswerts, max. 3.000 EUR
Ehewohnung Berechnung nach zwölffacher Monatsmiete der Ehewohnung
Hausrat Berechnung nach Gesamtwert des gemeinsamen Hausrats
Versorgungsausgleich 10 Prozent des dreifachen Nettoeinkommens pro Zugewinnausgleich, mind. 1.000 EUR, auch bei Verzicht auf Versorgungsausgleich
Zugewinnausgleich Berechnung nach geltend gemachtem Betrag

3. So wird das relevante Einkommen ermittelt

Relevant für die Berechnung der Scheidungskosten ist insbesondere das Einkommen der beiden Ehegatten. Die meisten Gerichte fordern keine Einkommensnachweise an, sondern berufen sich auf die unbestrittenen mündlichen Angaben zum Nettoeinkommen der Eheleute.

Zum relevanten Einkommen zählen dabei u. a. auch Abfindungen, Gratifikationen, Wohngeld, Kindergeld, Elterngeld sowie Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalanlagen. Nicht hinzugerechnet wird hingegen Sozialhilfe und Hartz IV. Zu leistende Unterhaltszahlungen werden abgezogen, Schulden dagegen nicht.

4. So wird das relevante Vermögen ermittelt

Der zweite wichtige Posten für die Berechnung der Scheidungskosten ist das Vermögen der Ehegatten. Vom Gesamtvermögen werden zunächst vorhandene Schulden abgezogen.

Weiterhin werden bestimmte Vermögensfreibeträge abgezogen, die von den Gerichten unterschiedlich hoch angesetzt werden. So liegen die Freibeträge pro Ehepartner zwischen 15.000 und 60.000 Euro, die pro Kind zwischen 7.500 und 30.000 Euro. Vom verbleibenden Betrag werden 5 Prozent für die Berechnung des Gegenstandswerts herangezogen.

5. So werden die Scheidungskosten berechnet

Für die Berechnung der tatsächlichen Scheidungskosten werden die bereinigten Nettoeinkommen der beiden Ehegatten zusammengerechnet. Der Verfahrenswert errechnet sich aus der Summe des dreifachen Nettoeinkommens, fünf Prozent des nach Abzügen verbleibenden Vermögens sowie den einzelnen Gegenstandswerten der weiteren Streitpunkte.

Der Mindestbetrag liegt jedoch bei 4.000 Euro: 3.000 Euro Einkommenspauschale + 1.000 Euro für den Versorgungsausgleich.

Die Kosten können in den Tabellen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Familiengerichtskostengesetzes abgelesen werden. Die Scheidungskosten betragen damit mindestens 917,50 Euro: 254 Euro Gerichtskosten und 663,50 Euro Anwaltsgebühren.

6. Berechnungsbeispiel

Angenommen, ein Paar mit zwei Kindern möchte sich scheiden lassen. Ein Ehegatte verdient 3.200 Euro netto monatlich, der andere 3.350 Euro. Nennenswertes Vermögen ist nicht vorhanden. Der Hauptverfahrenswert beträgt damit 18.150 Euro.

Hinzu kommen:

  • 1.000 Euro für den Versorgungsausgleich
  • 363 Euro (= 20 Prozent des Hauptverfahrenswerts) für Sorgerecht und Umgangsrecht
  • 6.000 Euro (= 12-fache geforderte Unterhaltssumme) für Unterhalt
  • 10.800 Euro (=12-fache Monatsmiete) für Ehewohnung
  • 20.000 Euro für Hausratsteilung
  • 25.000 Euro für Zugewinnausgleich

Der gesamte Verfahrenswert beträgt somit 87.313 Euro. Daraus lassen sich Gerichtskosten in Höhe von 1.812 Euro und Anwaltskosten in Höhe von 4.242,35 Euro ermitteln. Die Scheidungskosten belaufen sich also auf insgesamt etwa 6.054 Euro.

7. So wird die Scheidung günstiger

Einvernehmlich scheiden lassen

Können sich die Ehegatten außergerichtlich über die Scheidungsfolgen einigen und müssen Punkte wie Unterhalt, Sorgerecht und Co. nicht vom Gericht geklärt werden, senkt das sowohl die Anwalts- als auch die Gerichtskosten.

Scheidung mit nur einem Anwalt

Achtung: Ein „gemeinsamer“ Anwalt ist bei der Scheidung nicht möglich!

Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es jedoch häufig üblich, dass nur ein Ehegatte einen Anwalt beauftragt und beide sich die Kosten für diesen teilen.

Diese Variante sollte jedoch nur gewählt werden, wenn sich die Ex-Partner wirklich einig sind und einander immer noch vertrauen – der Anwalt darf nämlich nur die Interessen des Ehegatten vertreten, der ihn beauftragt hat.

Mediation

Auch bei einer streitigen Scheidung ist eine Senkung der Scheidungskosten möglich, wenn die Parteien ihre Streitigkeiten nicht vor Gericht austragen, sondern dafür einen Mediator beauftragen. Dieser kostet weniger Zeit und Geld und erarbeitet gemeinsam mit den Ex-Ehegatten eine Trennungsvereinbarung, mit der die Scheidungsfolgen außergerichtlich geregelt werden.

Final muss die Scheidung dann aber wieder vom Gericht ausgesprochen werden.

Ehevertrag

Vorsorge ist besser als Nachsorge! Zur Vermeidung eines teuren Rosenkriegs empfiehlt es sich, bereits in guten Zeiten einen Ehevertrag für den Fall der Fälle zu erstellen, der die wichtigsten Scheidungsfolgen regelt.

Der Ehevertrag kann sowohl vor der Hochzeit als auch noch nach der Eheschließung geschlossen werden.

Scheidungskosten

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9 Kommentare

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    Karl Heinrich sagt

    Wer kennt ihn nicht, den Spruch, dass man doch erst heiraten soll, wenn man auch die Kosten für die Scheidung aufbringen kann. Ein Bekannter ist gerade mitten im Scheidungsverfahren und sein Anwalt hat ihm nun alle möglichen Kosten aufgelistet. Er hofft nun auch auf eine einvernehmliche Scheidung, damit er dadurch Kosten sparen kann. Er hat direkt einen Anwalt für Familienrecht, der sich für eine außergerichtliche Einigung einsetzt.

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    Hanna Adams sagt

    Vielen Dank für den Beitrag zum Thema Scheidungskosten. Mein Onkel sucht anwaltliche Hilfe im Bereich Scheidungsrecht, da er und meine Tante die Scheidung möchten. Gut zu wissen, dass sich der Verfahrenswert aus der Summe der verschiedenen Gegenstandswerte ergibt.

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    Aaron White sagt

    Bei Verträgen ist es immer wichtig, dass man sich an einen Fachmann wendet. Dieser kann einem meist am besten weiterhelfen.

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    Sam Li sagt

    Jeder, der mehr zum Thema scheidung erfahren möchte, sollte diesen Beitrag lesen! Deshalb werde ich diesen Artikel meinem Partner zeigen. Wir haben neulich darüber gesprochen.

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    Adalyn Lange sagt

    Ich bin echt dankbar, dass ich diesen Beitrag zum Thema Anwalt für Scheidung gefunden habe. Mit meiner Nachbarin habe ich mich schon viel darüber unterhalten. Ich denke, den Beitrag werde ich ihr mal schicken.

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